Littlepharao Reisen
Die andere Art und Weise des Reisens!

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Impressum

Little Pharao GmbH

Geschäftsführer und für die Inhalte verantwortlich:

Ziad Anwar
ziadanwar@web.de

01626370250

Paul Lemberger St, 5

71640, Ludwigsburg

Handelsregister / zuständiges Amtsgericht: Stuttgart,

USt-IdNr. DE270503291

Ludwigsburg

HRB Stuttgart 732675 Ludwigsburg

 

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AGB’s

Sehr geehrte Freunde und Gäste des Little Pharao, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in – und uns, der Little Pharao GmbH  (nachfolgend LP genannt) als Reiseveranstalter – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrags. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651 a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus.

1. Buchung der Reise

1.1 Die Buchung der Reise wird für LP erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer gegenüber schriftlich von LP bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch LP, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen).

1.2 Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von Ihm angemeldeter Reiseteilnehmer LP gegenüber. Vor ausdrücklich hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung.

1.3 Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, die Mitreisende eventuell vor Reiseantritt erhalten. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies LP gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmer nach § 28 Abs. 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.

2. Inhalt des Reisevertrages

2.1 Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von LP. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibung und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen.

2.2 Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisevertrag beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit LP. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.3 Vermittelt LP ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.

3. Bezahlung

3.1 Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden, beträgt die Anzahlung 10 % des Reisepreises.

3.2 So weit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

3.3 Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch LP.

4. Vertragliche Leistungen

4.1 Die von LP geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf. Sie werden ergänzt durch die jeweils abgedruckten allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten.

4.2 Unternehmungen (z. B. Theater- und Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen), die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis  enthalten.

4.3 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch LP.

4.4 Bei Reisen geschlossener Gruppen ist die mit dem Gruppenauftraggeber/ Gruppenverantwortlichen vereinbarte Reiseausschreibung maßgeblich.

4.5 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros, Gruppenauftraggeber Gruppenverantwortliche und sonstige Reisevermittler sind von LP nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbetätigung von LP hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4.6  Informationen in Orts- und Hotelprospekten sind für LP nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von LP auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4.7 Bezüglich der Leistungsverpflichtung von LP bei Reisen geschlossener Gruppen wird ergänzend auf Ziff. 16 verwiesen.

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von LP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LP ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenenfalls wird LP eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.2 LP ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für LP und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von LP nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreiseverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

5.3 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Reisepreises seit Abschluss des Reisevertrages und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert.

5.4 LP hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn, mitzuteilen.

5.5 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtig, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von LP verlangen, sofern LP in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber LP erklärt werden.

6. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer

Ein Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei LP. Dem Reiseteilnehmer wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringendst empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.1 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann LP an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung verlangen:

bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises, vom 41. bis 29. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises, vom 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises, ab dem 14.  Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises.

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.2 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

6.3 LP bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. LP ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern der Reiseteilnehmer in diesem Fall zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

7. Nicht in Anspruch genommen Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. LP wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. LP bezahlt an den Reiseteilnehmer die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an LP zurückerstattet worden sind.

8. Obliegenheiten der Reiseteilnehmer

8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch den Reiseteilnehmer ist bei Reisen mit LP dahingehend konkretisiert, dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von LP eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

8.2 Ist von LP keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, LP direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit LP kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:

Little Pharao GmbH,

Paul-Lemberger-Str. 5, 71640 Ludwigsburg

Tel.: (07141) 863428

Ziad.: 01626370250

9. Rücktritt und Kündigung durch LP

LP kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von LP nachhaltig stört oder wenn sich der Reiseteilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt LP, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; LP muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge. Die von LP eingesetzten Reiseleiter/innen sowie die Mitarbeiter/innen der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von LP in diesen Fällen wahrzunehmen.

9.1 LP kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zurücktreten:

9.1.1 LP ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr/ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Ein Rücktritt später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

9.1.2 Im Falle des Rücktrittes kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn LP in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von LP dieser gegenüber geltend zu machen.

9.1.3 Nimmt der Reiseteilnehmer nicht an einer Ersatzreise teil, werden von ihr/ihm an LP geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

10.1 LP informiert in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie LP nicht ausdrücklich von dem Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

10.2 LP wird den Reiseteilnehmer vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.

10.3 So weit LP ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich LP ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von LP bedingt sind.

10.4 Wenn LP im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass LP diese Verzögerung zu vertreten hat.

11. Vertragspflichten und Haftung

11.1 LP hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. LP schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

a) die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;

b) die sorgfaltige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleitung, sofern LP selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass LP lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer 12. der Reisebedingungen verwiesen.

11.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschrift (z. B. §§664ff. HGB i. V. m. d. 2. Seerechtänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich LP gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Die vertragliche Haftung von LP gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder

b) LP für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

12.1 Ist LP lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer 2.) so haftet LP nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringer selbst.

12.2 Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben LP gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von LP gegenüber dem Reiseteilnehmer da.

13. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

13.1 Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise gegenüber LP unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von LP im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz, mit Einhaltung für LP anzuerkennen.

13.2 Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis LP oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Abtretungsverbot

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen LP ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

15. Gerichtsstand, Sonstiges

15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

15.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

16.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von LP, für  Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich Gruppenreisen, die von LP als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über eine/n Gruppenverantwortliche/n bzw. Auftragsgeber/in  (nachfolgend GV genannt) für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/ oder abgewickelt werden.

16.2 besondere Haftung von LP bei Reisen für geschlossene Gruppen:

16.2.1 LP haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen.

16.2.2 LP haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von LP – vom GV zusätzlich zu den Leistungen von LP angeboten, organisiert, durchgeführt und/ oder den Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a) Vom GV organisierte An- und Abreise zu und von dem mit LP vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.

b) Nicht im Leistungsumfang von LP enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reise Ort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

c) Von LP auf Wunsch vom GV vermittelte Reiseleiter.

16.2.3 LP haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen vom GV oder des von LP lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit LP nicht abgestimmte

a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,

b) Weisungen an örtliche Führer/innen

c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern

d) Auskünfte und Zusicherungen gegenüber dem Reiseteilnehmer.

16.3 So weit für die Haftung von LP gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GV und LP vereinbarte Reisepreis der/des Reiseteilnehmers maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GV gegenüber dem Reiseteilnehmer erhoben werden können.

16.4 Beanstandungen

16.4.1 GV oder von LP lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor während oder nach der Reise Beanstandungen des Reiseteilnehmers namens LP anzuerkennen.

16.4.2 GV oder LP lediglich vermittelte Reiseleiter sind insbesondere nicht berechtigt, namens LP gegenüber dem Reiseteilnehmer irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadenersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.

16.4.3 Der Reiseteilnehmer hat die ihr/ihm gemäß Ziffer 8.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von LP eingesetzten Reiseleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber GV ist nur dann ausreichend, wenn von LP keine eigene Reiseleitung oder Führung eingesetzt ist oder nicht erreichbar ist.

Stand: Juni 2011

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